Testament


Buddha
In einem Testament oder Erbvertrag wird einseitig von Todeswegen angeordnet, was mit dem Vermögen passieren soll. Vor allem ist wichtig, wer Erbe oder Ersatzerbe wird. Zusätzlich kann man beispielsweise regeln, wie das Vermögen verteilt werden soll oder wie man das Vermögen für bestimmte Erben absichern kann. Ohne Testament kommt es zur gesetzlichen Erbfolge (die häufig nicht den Willen des Erblassers entspricht). Eine wohldurchdachte und wirksam errichtete Regelung erspart den Angehörigen Verfahrenskosten, Erbschaftssteuern und vor allem Nerven!

Um ein Testament wirksam zu errichten, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein, die sich je nach Rechtsordnung unterscheiden.

Nachdem das deutsche Erbrecht eine Fülle von Regelungsmöglichkeiten, aber auch Fallstricke enthält, empfiehlt es sich, einen Notar oder einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Wichtig ist festzulegen, wer Erbe wird, wer also mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung des Erblassers eintritt. Das Testament sollte auch Regelungen enthalten zu den Ersatzerben. Will man bestimmten Gegenstände oder eine Geldsumme einer Person oder Organisation zuwenden, ohne diese gleich zum Erben zu machen, kann das Testament um ein Vermächtnis ergänzt werden. Will man sichergehen, dass alle Anweisungen aus dem Testament auch erfüllt werden oder fürchtet man Streit unter den Erben, kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dieser kann auch den Nachlass verwalten, bis die Erben ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Vorsicht ist geboten bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten, hier gilt es besonders, die gesetzlichen Folgen zu kennen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Was geschieht mit dem buddhistischen Erbe nach dem Tod, vor allem mit den Statuen und Thangkas? Es macht Sinn, diese an Menschen weiterzureichen, die sie auch zu schätzen wissen. Das können z.B. buddhistische Freunde, ein Zentrum, die Stiftung Buddhismus Diamantweg oder gar ein Museum sein, die entsprechend mit den Reliquien umgehen können: Die symbolische Kraft und Bedeutung einer Statue oder eines Thangkas sollte vom jeweiligen Empfänger wertgeschätzt, verstanden und entsprechend behandelt werden, möglichst auch noch Generationen später. Im Testament sollte eine Bemerkung auf den/die Empfänger hinweisen.

Vor dem Tod machen sich die wenigsten Menschen Gedanken darüber, was mit ihrem gesamten digitalen Erbe in Form von elektronischen Daten, PINs, PUKs, Passwörtern, Verträgen usw. geschieht. Außerdem gilt es, sich mit den zunehmend oft digital abgeschlossenen Verträgen wie z.B. Abonnements zu beschäftigen.

Im Falle des Eintretens der Entscheidungsunfähigkeit bei schwerer Krankheit und/oder des Todes sollten ein Vertrauter u/o die Erben schnellstmöglich Zugang zu diesen Daten bekommen. Daher wird dringend empfohlen, eine Liste aller Accountdaten zu erstellen, einschließlich Usernames und Passwörtern. Ein selbstgewählter Nachlassverwalter – etwa ein Verwandter oder langjähriger Freund – sollte eine Vollmacht für die Verwaltung des digitalen Nachlasses erhalten. Sehr wichtig dabei ist, dass der Aufbewahrungsort der physischen Liste bzw. des USB-Sticks dem Verwalter bekannt ist.

Bezogen auf das digitale Erbe ist die Rechtslage nicht immer eindeutig, schwierig oder gar ungeklärt. So unterliegen z.B. ausländische Anbieter den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes; der E-Mail-Verkehr fällt unter das Fernmeldegeheimnis und ist somit auch für Erben nicht zugänglich; digitale Musikbibliotheken sind ebenso sehr schwierig antast- oder vererbbar wie E-Books; Facebook-Seiten lassen sich sogar nach dem Tod eines Angehörigen kaum löschen.

Für jeden Einzelnen bedeutet dies, um dem Nachlassverwalter bzw. den Erben den Umgang mit den hinterlassenen digitalen Daten zu erleichtern, eine ständig aktuelle Liste zu führen.

Weniger empfehlenswert ist, in einem Testament eine Bestattungsverfügung zu errichten, denn in der Regel wird das Testament erst Wochen oder Monate nach der Bestattung eröffnet. Gleiches gilt für eine Vormundschaftsverfügung, also eine Regelung, wer für die minderjährigen Kinder das Sorgerecht bekommen soll. In der Regel ist bei Eröffnung des Testaments eine Pflegefamilie gefunden. Bestattungsverfügung und Vormundschaftsverfügung sollten daher in gesonderten Urkunden und nicht im Testament errichtet werden.

Testamente sind nur wirksam, wenn sie handschriftlich (eigenhändig) oder notariell errichtet wurden. Das am PC getippte und unterschriebene Testament ist unwirksam!

Das Testament sollte nicht in einem Bankschließfach deponiert, sondern beim Amtsgericht oder dem Notar hinterlegt und beim Zentralregister in Berlin registriert werden.

www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament

www.finanztip.de/testament-checkliste

www.testament-verfassen.de

www.testament-verfassen.com

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