Vorsorgevollmacht


Buddha
In einer Vorsorgevollmacht legt man fest, wer für einen handeln soll, wenn man einmal vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte quasi zum Geschäftsführer, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

Man kann einem Bevollmächtigten erlauben, sich im Rahmen einer Generalvollmacht um alles zu kümmern. Man kann aber auch einzelnen Bevollmächtigten Aufgabenbereiche zuteilen, wie etwa:

Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

Behörden

Vermögenssorge

Post- und Fernmeldeverkehr

Vertretung vor Gericht

Untervollmacht

Senioren- oder Pflegeheim aussuchen, Bettgitter etc.

evtl. Einwilligung in Organspende durch Bevollmächtigte

Notvertretungsrecht

Geltung über den Tod hinaus (dieser Punkt ist von zentraler Bedeutung, wenn man seine Trauerfeier, die Bestattung [Erde, Wasser, Feuer] schon vorher regeln möchte, sowohl bezüglich der Abläufe als auch der entstehenden Kosten; ein gesetzliches Sterbegeld wird in Deutschland nicht mehr bezahlt, man muss selbst vorsorgen!)

Falls man allerdings einen Punkt übersehen hat, der im „Ernstfall“ Bedeutung gewinnt, kann von staatlicher Seite ein Betreuer zugewiesen werden. Deshalb sollte die Vollmacht akribisch und detailliert vorbereitet sein, um auch ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung zu vermeiden. Eine „Generalvollmacht“ allein reicht nicht aus!

Die Vorsorgevollmacht sollte durch eine Patientenverfügung ergänzt werden.



Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen. Das deutet darauf hin, dass den meisten wahrscheinlich Vergänglichkeit nicht im Sinn ist.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht zu gestalten ist nicht ganz einfach. Sie sollte zum eigenen Leben passen. So individuell, wie jeder ist, so wenig eignen sich oft fertige Muster für wichtige Weichenstellungen im Bereich der Vorsorge. Deshalb unser Rat: Lasst euch rechtlich beraten.

Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, das heißt derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen.

Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten,
• gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln,
• über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten, zu verfügen,
• Verbindlichkeiten einzugehen.
Persönliche Angelegenheiten können umfassen,
• Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben,
• Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder
• den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen.

Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.

Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss präzise bezeichnet werden. Auch können Regelungen im sogenannten Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem erforderlich sein.

Bevollmächtigte sind Vertrauenspersonen

Es liegt auf der Hand, dass nur Personen als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Denn der Bevollmächtigte wird eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht.

Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich Familienangehörige oder enge Freunde bereitfinden.

Möglich ist es, einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen. Deren Verhältnis zueinander muss in der Vollmacht geklärt werden.

Die Wahl der Form

Für Vollmachten gilt im Grundsatz das Prinzip der Formfreiheit (das bedeutet, dass selbst Vorsorgevollmachten mündlich erteilt werden könnten). Das macht jedoch aus praktischen Gründen keinen Sinn. Die Schriftform und mehr noch die notarielle Form bedingen Vorteile, auf die niemand verzichten sollte.

Vorsorgevollmachten sind sinnvollerweise schriftlich zu fassen. Durch die eigene Unterschrift dokumentiert man den Willen zu Bevollmächtigung. Er wird dadurch für Dritte nachvollziehbarer.

Die notarielle Form hat weitere Vorteile:

• Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten.
• Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann.
• Der Notar trifft in der Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Die wirksame Errichtung der Vorsorgeurkunde kann daher später kaum angezweifelt werden.
• Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Ausfertigung ist eine offizielle Kopie des Originals, die im Rechtsverkehr zum Nachweis der Vorsorgevollmacht dient.

In Grundstücksangelegenheiten und zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen sind notarielle Form und Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt auch für zahlreiche Transaktionen bei Unternehmen und bei Verbraucherkreditverträgen.

Empfehlung

Man sollte sich bei der Vorsorgevollmacht am besten von einem Notar helfen lassen. Hat er das Dokument beurkundet, werden später keine Zweifel an der Gültigkeit aufkommen. Die Kosten für den Notar richten sich nach der Höhe Ihres Vermögens und liegen in der Regel zwischen 50 und 150 Euro. (Stand 2012)

www.bmj.de

www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Vorsorgevollmacht

www.aerztekammer-bw.de/20buerger/70patientenverfuegung


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