Werteerklärung


Buddha
Die Beschreibung der persönlichen Wertvorstellungen in einer Patientenverfügung ist bei Behandlungsentscheidungen von zentraler Bedeutung. Sie gibt Aufschluss, welche Lebenseinstellungen, Befürchtungen, Werte und Erwartungen für den Patienten bestimmend sind. Die Informationen zu den eigenen Werten dienen auch als Orientierung in Situationen, wenn eine Patientenverfügung keine genauen Angaben zu einzelnen medizinischen Maßnahmen enthält.

Die folgenden Fragen zu den jeweiligen Themenkreisen sollen helfen, die persönlichen Gedanken zu Krankheit, Sterben und Tod auszudrücken und die eigenen Wertvorstellungen zu dokumentieren. Aufgrund der Antworten wird ein Text verfasst, der diese Lebenseinstellung widergibt.

Wichtig ist, dass die Fragen aus der aktuellen Lebenssituation beantwortet werden. Die Werteanamnese ist demnach immer eine Momentaufnahme, die sich im Lauf der Zeit verändern kann und deshalb allenfalls angepasst werden muss.

FRAGEN AN MICH

Motivation: Was bewegt mich, eine Patientenverfügung zu verfassen? Gibt es einen konkreten Anlass? Was will ich mit meiner Patientenverfügung erreichen bzw. was damit vermeiden? Habe ich mit meinen Angehörigen, meinem Hausarzt bzw. meiner Hausärztin, meiner Vertrauensperson darüber gesprochen?

Das Leben zwischen Geburt und Tod: Wie sehe ich mein bisheriges Leben? Wo stehe ich? Was ist mir für meine Zukunft wichtig? Wie wichtig ist es für mich, noch lange zu leben? Wäre ich bereit, für den Gewinn an Lebensjahren mit Einschränkungen (z.B. Pflegebedürftigkeit) zu leben? Oder will ich auf Lebensjahre verzichten und dafür möglichst unabhängig leben? Was heißt für mich persönlich und konkret «Sterben in Würde»? Was ist die Rolle naher Angehöriger/meiner Familie bzw. welche Aufgaben sind sie bereit zu übernehmen und kann ihnen zugemutet werden?

Lebensqualität: Was macht mein Leben lebenswert? Welche Aktivitäten, welche Inhalte und Werte bestimmen mein Leben aktuell? Ist es für mich mit Blick auf eine mögliche Erkrankung oder das fortschreitende Alter denkbar, dass sich meine Vorstellungen über Lebensqualität verändern (z.B. bezüglich Kommunikationsfähigkeit, Mobilität, geistige Verfassung)? Wie wichtig ist Schmerzfreiheit? Wäre ich bereit, dafür ein getrübtes oder im Extremfall ein ausgeschaltetes Bewusstsein in Kauf zu nehmen?

Erfahrungen mit Krankheit, Sterben, Tod: Habe ich bereits persönlich Krankheitserfahrungen oder Erfahrungen mit Kranksein über Dritte (z.B. Eltern, Partner, Freunde) gemacht? Wie prägen diese Erfahrungen mein Verhältnis zu Medizin, Pflege und zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen? Lebe ich aktuell mit Einschränkungen oder Erkrankungen? Sehe ich einen Sinn im Leben, auch wenn ich stark eingeschränkt oder meine Persönlichkeit verändert wäre (z.B. Koma, schwere Demenz)? Wäre ich bereit, für das Überleben in einer solchen Situation medizinische Belastungen in Kauf zu nehmen? Welche Schädigungen bzw. Beeinträchtigungen wären für mich so schwerwiegend, dass ich nicht mehr weiterleben möchte?

Persönliche und spirituelle Überzeugungen: Habe ich religiöse, spirituelle oder weltanschauliche Überzeugungen? Prägen diese Überzeugungen tatsächlich den Umgang mit meinem Leben in «Grenzsituationen», d.h. wenn mein Leben gefährdet wäre (Leben erhalten oder sterben lassen). Gibt es Punkte oder Rituale, die aufgrund meiner religiösen, spirituellen oder weltanschaulichen Überzeugungen nach dem Tod beachtet werden sollten (Umgang mit dem Körper etc.)? Wäre ich einverstanden mit der Weitergabe meiner Organe oder Gewebe (Organspende) oder einer Autopsie nach meinem Tod?

TIPPS

• Beim Aufsetzen einer Patientenverfügung sollte man nicht unsere buddhistischen Begriffe und Gedankenwelt vermitteln, sie soll für „Nicht-Insider“ klar und verständlich sein.

• Textteile sollten kurz und prägnant sein.

Die Patientenverfügung regelt nur, was am lebenden Menschen gemacht werden darf. Deshalb sollte eine buddhistische Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung unbedingt dem Bevollmächtigten auch das Recht für die Totenfürsorge zuerkennen, denn nur dann kann auch nach dem medizinischen Tod der Bevollmächtigte für die entsprechende spirituelle Vorgehensweise sorgen.

Inhaltlich wird in der Patientenverfügung meistens geregelt, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht sind, ob eine Einwilligung zu Organ- und Gewebespenden erteilt wird, ob die Bevollmächtigten einer Arzneimittelprüfung (z.B. Teilnahme an medizinischen Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bestimmter Medikamente) zustimmen dürfen und ob ein Gericht auch dann entscheiden muss, wenn Arzt und Bevollmächtigter einer Meinung sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen sind folgende:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

www.patientenverfuegung.de

www.humanistisch.de

www.bundesaerztekammer.de

www.bestattungsplanung.de/vorsorge/patientenverfuegung.html

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